NAG § 62. Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, BGBl. I Nr. 145/2017, gültig von 19.10.2017 bis 22.03.2021

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 62. Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG oder § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und

3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

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