NAG § 5. Örtliche Zuständigkeit im Ausland, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

1. TEIL ALLGEMEINER TEIL

2. Hauptstück Behördenzuständigkeiten

§ 5. Örtliche Zuständigkeit im Ausland

(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.

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