2. TEIL BESONDERER TEIL
5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen
§ 59. Betriebsentsandte
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.
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