NAG § 59. Betriebsentsandte, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 59. Betriebsentsandte

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.

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