NAG § 58. Rotationsarbeitskräfte, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.09.2017
2. TEIL BESONDERER TEIL
5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen
§ 58. Rotationsarbeitskräfte
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG) ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 AuslBG vorliegt.
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