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NAG § 58. Rotationsarbeitskräfte, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.09.2017

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 58. Rotationsarbeitskräfte

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 AuslBG vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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