2. TEIL BESONDERER TEIL
4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 57a. Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, mit Verordnung festzulegen.
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