NAG § 57a. Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV, BGBl. I Nr. 56/2018, gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020

2. TEIL BESONDERER TEIL

4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 57a. Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, mit Verordnung festzulegen.

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