NAG § 57a. Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV, BGBl. I Nr. 145/2020, gültig ab 24.12.2020
2. TEIL BESONDERER TEIL
4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 57a. Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76979