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NAG § 57. Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige vonÖsterreichern, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

2. TEIL BESONDERER TEIL

4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 57. Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige vonÖsterreichern

Die Bestimmungen der § 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-76979