2. TEIL BESONDERER TEIL
4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 57. Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige vonÖsterreichern
Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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