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NAG § 56., BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

2. TEIL BESONDERER TEIL

4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 56.

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

(1) Angehörigen im Sinne des § 52 Z 4 und 5 von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst nicht EWR-Bürger sind, kann auf Antrag eine quotenfreie “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der zusammenführende EWR-Bürger jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(2) Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie

1. nach § 52 Z 4 der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;

2. nach § 52 Z 5 ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,

vorzulegen.

(3) Angehörigen nach Abs. 1 kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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