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NAG § 50a. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2022

2. TEIL BESONDERER TEIL

3. Hauptstück Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

§ 50a. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

(1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens 18 Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt.

(2) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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