NAG § 46. Bestimmungen über die Familienzusammenführung, BGBl. I Nr. 29/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 46. Bestimmungen über die Familienzusammenführung

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 42 kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 42 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(2) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 44 Abs. 2 kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Familienangehörigen von Schlüsselkräften (§ 41) kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” innehat;

b) eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” innehat;

c) eine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” nach § 42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat oder

d) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Abs. 4 Z 3 lit. a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” zu erteilen.

(6) Soll im Fall einer Familienzusammenführung (Abs. 4) eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

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