NAG § 45. Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG”, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 45. Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG”

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(1a) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005), zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(2) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate, oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(4) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(5) Liegt eine Verständigung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des §§ 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(6) Liegt ein Fall des § 43 Abs. 5 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(7) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(8) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

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