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NAG § 45. Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG”, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 45. Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG”

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate, oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(4) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(5) Liegt eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die Asylbehörde ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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