NAG § 44. Niederlassungsbewilligung - beschränkt, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 44. Niederlassungsbewilligung - beschränkt

(1) Drittstaatsangehörigen mit einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

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