2. TEIL BESONDERER TEIL
1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen
§ 43d. Aufnahmevereinbarung
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Vertragspartner;
2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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