NAG § 43d. Aufnahmevereinbarung, BGBl. I Nr. 56/2018, gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 43d. Aufnahmevereinbarung

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;

4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;

5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76979