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NAG § 43d. Aufnahmevereinbarung, BGBl. I Nr. 84/2017, gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 43d. Aufnahmevereinbarung

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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