NAG § 43d. Aufnahmevereinbarung, BGBl. I Nr. 145/2020, gültig ab 24.12.2020

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 43d. Aufnahmevereinbarung

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;

4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;

5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.

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