NAG § 43. „Niederlassungsbewilligung“, BGBl. I Nr. 68/2013, gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 43. „Niederlassungsbewilligung“

(1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,

2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,

3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder

4. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005

verfügen.

(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Fall des § 41a Abs. 1 nicht vorliegt, und

3. sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

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KAAAA-76979