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NAG § 43. „Niederlassungsbewilligung“, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 43. „Niederlassungsbewilligung“

(1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß § 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,

2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,

3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder

4. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005

verfügen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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