2. TEIL BESONDERER TEIL
1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen
§ 43. Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt
Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:
1. an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 9 AuslBG vorliegt und
2. an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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