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NAG § 43. Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 43. Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt

Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:

1. an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 9 AuslBG vorliegt und

2. an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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