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NAG § 42. Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

2. TEIL BESONDERER TEIL

1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 42. Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. in den Ruhestand versetzt worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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