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NAG § 3b. Aussetzung des Verfahrens, BGBl. I Nr. 70/2015, gültig ab 20.07.2015

1. TEIL ALLGEMEINER TEIL

2. Hauptstück Behördenzuständigkeiten

§ 3b. Aussetzung des Verfahrens

Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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