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NAG § 3a. Revision, BGBl. I Nr. 70/2015, gültig ab 20.07.2015

1. TEIL ALLGEMEINER TEIL

2. Hauptstück Behördenzuständigkeiten

§ 3a. Revision

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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