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NAG § 3. Sachliche Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

1. TEIL ALLGEMEINER TEIL

2. Hauptstück Behördenzuständigkeiten

§ 3. Sachliche Zuständigkeit

(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres.

(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Über Anträge, die schon aus formalen Gründen (§ 22 Abs. 1 und 2) zurückzuweisen sind, entscheidet dann diese; gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Strafbehörde erster Instanz in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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