3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
7. Hauptstück Verwenden personenbezogener Daten
§ 39. Zulässigkeit der Verwendung der Daten des zentralen Melderegisters
Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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