NAG § 39. Zulässigkeit der Verwendung der Daten des zentralen Melderegisters, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 24.05.2018

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

7. Hauptstück Verwenden personenbezogener Daten

§ 39. Zulässigkeit der Verwendung der Daten des zentralen Melderegisters

Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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