NAG § 38. Internationaler und gemeinschaftsrechtlicher Datenverkehr, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

7. Hauptstück Verwenden personenbezogener Daten

§ 38. Internationaler und gemeinschaftsrechtlicher Datenverkehr

(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der gemäß § 35 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

(3) Die nationale Kontaktstelle (§ 6) ist ermächtigt, gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeitete Daten von Fremden auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften an andere nationale Kontaktstellen zu übermitteln sowie entsprechende Daten von anderen nationalen Kontaktstellen zu empfangen und zu verarbeiten.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einzelfall auf begründete Anfrage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, diesem gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeitete Daten unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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