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NAG § 36. Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

7. Hauptstück Verwenden personenbezogener Daten

§ 36. Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

(1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Behörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, von Asyl- und von Fremdenpolizeibehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 34 Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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