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NAG § 35. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

7. Hauptstück Verwenden personenbezogener Daten

§ 35. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte.

(2) Die § 64 und 65 Abs. 4 bis 6 sowie § 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten.

(3) Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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