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NAG § 34. Allgemeines, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

7. Hauptstück Verwenden personenbezogener Daten

§ 34. Allgemeines

(1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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