3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
6. Hauptstück Verfahren
§ 33. Unselbständige Erwerbstätigkeit
(1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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