NAG § 32. Selbständige Erwerbstätigkeit, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2022
3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
6. Hauptstück Verfahren
§ 32. Selbständige Erwerbstätigkeit
Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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