NAG § 30a. Zwangsehe und Zwangspartnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

6. Hauptstück Verfahren

§ 30a. Zwangsehe und Zwangspartnerschaft

Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. § 69a Abs. 1 Z 3 gilt.

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