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NAG § 27. Niederlassungs- und Bleiberecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

6. Hauptstück Verfahren

§ 27. Niederlassungs- und Bleiberecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen

(1) Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben bis zum Ablauf des fünften Jahres ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Familienangehörigen erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als fünf Jahre nach Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung wegfallen. Mit Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden in den ersten fünf Jahren geht das Niederlassungsrecht der Familienangehörigen von Gesetzes wegen unter.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 zu erfüllen. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet oder mittlerweile innegehabt wurde.

(3) Unbeschadet der Ableitung einer Niederlassungsbewilligung von Familienangehörigen innerhalb der Frist des Abs. 1 verliert der Familienangehörige die Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung nicht:

1. durch Tod des Ehegatten oder des Elternteils;

2. durch Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder

3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

(4) Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn der Familienangehörige Opfer von Gewalt in der Familie wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen wurde oder der Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen vorsätzlicher Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.

(5) Zur Wahrung dieses Rechts hat er diese Umstände der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet wurde oder mittlerweile innegehabt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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