zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
NAG § 22. Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

6. Hauptstück Verfahren

§ 22. Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland

(1) Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.

(2) Entspricht der Antrag nicht einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres Verfahren eingestellt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76979