NAG § 18. Beirat für Asyl- und Migrationsfragen, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen

§ 18. Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

(1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl- und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Asyl- und Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung (§ 17).

(2) Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen besteht aus 23 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar

1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten, mit Asyl-, Migrations- und Integrationsfragen vertrauten Bundesministerien;

2. je ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Österreichischen Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

3. vier Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder;

4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie

5. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds und je ein Vertreter von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration oder Beratung Fremder widmen, sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Beirat für Asyl- und Migrationsfragen den Vorsitz und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

(4) Die Mitglieder des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

(5) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat für Asyl- und Migrationsfragen die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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