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NAG § 15. Kostenbeteiligung, BGBl. I Nr. 68/2017, gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen

§ 15. Kostenbeteiligung

(1) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses gemäß § 14a Abs. 4 Z 1, sofern dieser spätestens binnen 18 Monaten, nachdem der Familienangehörige erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Deutsch-Integrationskurse zu orientieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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