NAG § 15. Kostenbeteiligungen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen

§ 15. Kostenbeteiligungen

(1) Der Bund ersetzt die Kurskosten bis zum Höchstsatz nach Abs. 3, wenn das Modul 1 spätestens binnen einem Jahr nach Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(2) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kurskosten des Moduls 2, sofern sie dieses spätestens binnen zwei Jahren, nachdem sie erfüllungspflichtig geworden sind, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Zweijahresfrist beginnt mit Erfüllung des Moduls 1, jedenfalls aber zwölf Monate nach Beginn der Niederlassung zu laufen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Höchstsätze festzulegen, die der Bund nach Abs. 1 und 2 ersetzt. Höchstsätze haben sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

(4) Für Kosten, die dem Anbieter eines Integrationskurses nicht vom Bund ersetzt werden, haftet der Verpflichtete aus einer Haftungserklärung solidarisch.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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