3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen
§ 14. Integrationsvereinbarung
(1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig im Bundesgebiet aufhältiger oder niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.
(2) Im Rahmen der Integrationsvereinbarung sind zwei aufeinander aufbauende Module zu erfüllen, wobei
1. das Modul 1 dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und
2. das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich
dient.
(3) Drittstaatsangehörige sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Keine Verpflichtung besteht, wenn er schriftlich erklärt, dass sein Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll. Diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(4) Ausgenommen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht (Abs. 8) unmündig sind oder sein werden,
2. denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann; Letzteres hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(5) Die einzelnen Module der Integrationsvereinbarung sind erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis über Kenntnisse des Lesens und Schreibens vorlegt (für Modul 1);
2. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und erfolgreich abschließt (für Modul 2);
3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach “Deutsch” positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach “Deutsch” auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat (für Modul 2);
4. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird (für Modul 2);
5. einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegt (für Modul 2);
6. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (für Modul 2);
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt (für Modul 2);
8. eine “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” (§ 41) besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des § 2 Abs. 5a AuslBG ist; dies gilt auch für seine Familienangehörigen (für Modul 2).
Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet das Modul 1.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Integrationskursen und Nachweisen hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.
(7) Die Behörde kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
(8) Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung Aufschub gewährt werden. Dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten; er hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(9) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Zeugnisses gemäß Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Abs. 2 Z 2 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt hat. Wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds eingeleitet, hat er in diesem Verfahren Parteistellung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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