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NAG § 10. Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln undDokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

§ 10. Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln undDokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

(1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.

(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (§ 45) und “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.

(3) Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts wird gegenstandslos,

1. wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;

2. wenn der Fremde Österreicher oder EWR-Bürger wird;

3. wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;

4. wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” oder

“Daueraufenthalt -Familienangehöriger” ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist oder

5. im Fall des § 8 Abs. 4.

(4) Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.

(5) Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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