3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG
§ 8. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 135/2009 vorliegt;
2. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;
3. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:
schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
4. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:
a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler;
b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
5. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
6. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;
8. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:
a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
d) Haftungserklärung der Organisation.
9. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:
Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;
10. für eine „Aufenthaltsbewilligung – § 69a NAG“:
a) in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 1 ein Nachweis über die Duldung;
b) in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 4 lit. b NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.
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