NAG-DV § 8. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen, BGBl. II Nr. 498/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG

§ 8. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:

Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 135/2009 vorliegt;

2. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:

Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;

3. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:

schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;

4. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:

a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:

Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler;

b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;

c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;

5. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

6. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:

a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;

b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 81/2009 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

8. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:

a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;

b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;

d) Haftungserklärung der Organisation.

9. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:

Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;

10. für eine „Aufenthaltsbewilligung – § 69a NAG“:

a) in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 1 ein Nachweis über die Duldung;

b) in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 4 lit. b NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.

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