II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
§ 50. Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2
Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 zutreffen, sind durch die Kundmachung der Bundesminister für Justiz und für Inneres, BGBl. Nr. 299/1979, bestimmt.
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