II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
§ 49g. Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015
(1) Die Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, treten mit in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
(3) Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem geschlossen wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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