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MOG 2021 § 8. Direktzahlungen, BGBl. I Nr. 46/2018, gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2018

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 8. Direktzahlungen

(1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom  S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

1. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr anzuwenden.

2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.

3. Die nach Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.

4. Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.

5. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Abs. 2 kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.

6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.

7. Die Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe des § 8g angewendet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:

1. Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

3. Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,

4. Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in § 8b Abs. 3 Z 1 genannten Betriebsinhaber,

5. Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 lit. a und lit. b iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,

6. Verzeichnis von Flächen, die gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,

7. Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),

8. Dauergrünlandflächen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,

9. Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom S. 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,

10. Flächen, die gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen und der pollen- und nektarreichen Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,

11. Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,

12. zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß § 8f, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und

13. nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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