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MOG 2021 § 26a. Veröffentlichung von Informationen, BGBl. I Nr. 72/2008, gültig von 05.06.2008 bis 31.12.2013

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 26a. Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 76 vom , S. 28, ist durch die AMA vorzunehmen.

(2) Die zu veröffentlichenden Informationen können auch die Maßnahmen, für die die jeweiligen Empfänger Mittel erhalten haben, als weitere Information enthalten.

(3) Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattungen hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil III Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom , S. 1, zu übermitteln.

(4) Die Veröffentlichung der beginnend mit dem Haushaltsjahr 2008 getätigten Ausgaben erfolgt jeweils bis zum 30. April des nächstfolgenden Haushaltsjahres. Für die im Haushaltsjahr 2007 aus EGFL- und ELER-Mitteln getätigten Ausgaben erfolgt die Veröffentlichung bis spätestens .

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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