MOG 2021 § 20. Beweislast, BGBl. I Nr. 77/2022, gültig ab 01.01.2023

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 20. Beweislast

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76970