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MOG 2021 § 11a. Vertragsbeziehungen, BGBl. I Nr. 47/2014, gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 11a. Vertragsbeziehungen

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.

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