MinStG 2022 § 64n., BGBl. I Nr. 112/2012, gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2021

14. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 64n.

(1) § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6,§ 7 einschließlich der Überschrift und § 7a einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 6,§ 5 Abs. 3,§ 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, sind § 7a Abs. 1 bis 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiterhin, und § 7a Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2012, anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem erfolgt.

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