14. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 63.
(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom , S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit in Kraft und sind mit anzuwenden;
2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit in Kraft gesetzt werden;
3. sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3) Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem eröffnet werden, sind bis Ablauf des nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4) Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des begonnen wird, hat
1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(5) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6) Der Titel, die Überschrift zu § 1,§ 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,§ 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1,§ 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,§ 23 Abs. 1 und Abs. 7a,§ 26 Abs. 1 erster Satz,§ 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4,§ 29 Abs. 4,§ 30 Abs. 4 erster Satz,§ 31 Abs. 1 zweiter Satz,§ 32 Abs. 3,§ 36,§ 37 Abs. 2,§ 38 Abs. 7,§ 43 Abs. 1 erster Satz,§ 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1,§ 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sowie der Entfall von § 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab anzuwenden.
(7) § 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem entstanden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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