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MinStG 2022 § 48., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2000

12. Amtliche Aufsicht

§ 48.

(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1. in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;

2. Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3. Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

4. die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;

5. Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;

6. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

7. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

8. Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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