MinStG 2022 § 3. Steuersätze, BGBl. I Nr. 180/2004, gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2005

1. Allgemeines

§ 3. Steuersätze

(1) Die Mineralölsteuer beträgt:

1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

a) wenn die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;

bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;

b) wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 Euro;

bb) ansonsten 445 Euro;

2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,

a) wenn die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;

bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;

b) wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 Euro;

bb) ansonsten 517 Euro;

3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

a) 317 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht,

b) 325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht;

4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

a) wenn die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;

bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;

b) wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro,

bb) ansonsten 325 Euro;

5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;

6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;

7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,

b) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;

bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;

c) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;

bb) ansonsten 325 Euro;

8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.

(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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